436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 59 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Finanzielles
Planung, Steuerung und Finanzierung - Leistungsauftrag - Leistungsauftrag des Regierungsrates
Art. 59 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Finanzielles
1. Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 68 Absätze 2 und 3 bestimmt.
2. Zur Beurteilung der Zielerreichung werden im Leistungsauftrag Indikatoren und Sollwerte festgelegt.
3. Werden im Rahmen von Massnahmen zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts Kürzungen vorgenommen, passt der Regierungsrat den Leistungsauftrag entsprechend an.