436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 58 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Zuständigkeiten
Planung, Steuerung und Finanzierung - Leistungsauftrag - Leistungsauftrag des Regierungsrates
Art. 58 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Zuständigkeiten
1. Der Leistungsauftrag des Regierungsrates wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen.
2. Die Bildungs- und Kulturdirektion erarbeitet den Leistungsauftrag in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule.