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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 58 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Zuständigkeiten

Planung, Steuerung und Finanzierung - Leistungsauftrag - Leistungsauftrag des Regierungsrates
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Art. 58 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Zuständigkeiten

1. Der Leistungsauftrag des Regierungsrates wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen.

2. Die Bildungs- und Kulturdirektion erarbeitet den Leistungsauftrag in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule.

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