436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 57 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)
Planung, Steuerung und Finanzierung - Hochschulplanung
Art. 57 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)
Die Hochschulplanung berücksichtigt die Legislatur- und Finanzplanung des Kantons sowie die wissenschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen und Entwicklungen im Hochschulbereich auf gesamtschweizerischer Ebene.
Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons bei und bildet die Grundlage für die Mitwirkung des Kantons bei der Hochschulplanung des Bundes.
Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen, die Pädagogische Hochschule diejenige der betroffenen Organisationseinheiten sicher.