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Art. 56 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Reglement

Rekurskommission
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Art. 56 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Reglement

1. Der Schulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, das durch die Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist. Dieses regelt insbesondere die Arbeitsweise der Rekurskommission und die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder.

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