436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 56 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Reglement
Rekurskommission
Art. 56 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Reglement
1. Der Schulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, das durch die Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist. Dieses regelt insbesondere die Arbeitsweise der Rekurskommission und die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder.