436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 55 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Rekurskommission
Art. 55 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1. Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
2. Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
3. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.