436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 54 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Zusammensetzung
Rekurskommission
Art. 54 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Zusammensetzung
1. Die Rekurskommission setzt sich zusammen aus
a) drei Dozentinnen oder Dozenten,
b) einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter,
c) einer Studentin oder einem Studenten.