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Art. 53 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)

Verwaltung der Pädagogischen Hochschule
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Art. 53 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)

1. Der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule steht die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter vor.

2. Das Nähere über die Verwaltung, insbesondere über deren Aufgaben und Organisation, regelt die Pädagogische Hochschule im Statut.

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