436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 51 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Eignungsabklärung
Zulassung zu den Grundausbildungen - Zulassungsbeschränkungen
Art. 51 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Eignungsabklärung
1. Der Schulrat erlässt auf Antrag der Schulleitung ein Reglement, das Inhalt und Verfahren der Eignungsabklärung regelt. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.