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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 51 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Eignungsabklärung

Zulassung zu den Grundausbildungen - Zulassungsbeschränkungen
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Art. 51 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Eignungsabklärung

1. Der Schulrat erlässt auf Antrag der Schulleitung ein Reglement, das Inhalt und Verfahren der Eignungsabklärung regelt. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.

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