436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 50 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Grundsatz
Zulassung zu den Grundausbildungen - Zulassungsbeschränkungen
Art. 50 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Grundsatz
Droht in einem Studiengang eine Zulassungsbeschränkung, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die finanziell tragbar und für die Gewährleistung der Ausbildungsqualität verantwortbar sind, um den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern den Zugang zum entsprechenden Studiengang zu ermöglichen.
Der Regierungsrat kann auf Antrag des Schulrats unter den Voraussetzungen von Absatz 1 sowie Artikel 30 Absatz 2 PHG die Anzahl Studienplätze für den entsprechenden Studiengang festlegen und beschliessen, dass Studienanwärterinnen und Studienanwärter für die Zulassung zu jenem Studiengang eine Eignungsabklärung absolvieren müssen.