Art. 49 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Nichtzulassung und Ausschluss
Art. 49 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Nichtzulassung und Ausschluss
1. Der Schulrat regelt durch Reglement das Verfahren für die Nichtzulassung von Personen bzw. den Ausschluss von Studierenden, welche die persönlichen Voraussetzungen für den Lehrberuf mit Blick auf die Wahrung der Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler nicht erfüllen.
2. Das Verfahren muss spätestens vor der Diplomierung abgeschlossen sein.
3. Die persönlichen Voraussetzungen sind insbesondere nicht gegeben, wenn
a) eine Verurteilung wegen der Begehung einer der in Artikel 67 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_3033013_2_5_c) aufgeführten Straftaten vorliegt oder
b) schwere psychische oder körperliche Beeinträchtigungen ärztlich attestiert worden sind, welche die Berufsausübung unmöglich machen.
4. Liegt lediglich eine geringe Einschränkung der persönlichen Voraussetzungen für den Lehrberuf vor, insbesondere aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung, so ist diese auf dem entsprechenden Lehrdiplom transparent auszuweisen.