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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 48 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Zulassung nach endgültigem Ausschluss

Zulassung zu den Grundausbildungen - Zulassungsvoraussetzungen
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Art. 48 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Zulassung nach endgültigem Ausschluss

1. Wer gemäss Artikel 27a Absatz 1 PHG vom Studium ausgeschlossen wurde, kann nach Ablauf einer Karenzfrist von zwei Jahren zum gleichen Studiengang zugelassen werden. Die Rektorin oder der Rektor legt die Voraussetzungen fest und regelt das Verfahren.

2. Eine sofortige Zulassung ist möglich, wenn der Ausschluss aufgrund eines nicht bestandenen Moduls oder Fachs erfolgte, das nicht Teil des entsprechenden Studiengangs der Pädagogischen Hochschule ist.

3. Die Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen bleibt vorbehalten.

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