436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 47 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Ergänzungsprüfungen
Zulassung zu den Grundausbildungen - Zulassungsvoraussetzungen
Art. 47 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Ergänzungsprüfungen
1. Reglemente über Ergänzungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren werden durch den Schulrat erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.