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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 47 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Ergänzungsprüfungen

Zulassung zu den Grundausbildungen - Zulassungsvoraussetzungen
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Art. 47 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Ergänzungsprüfungen

1. Reglemente über Ergänzungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren werden durch den Schulrat erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.

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