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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 46 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Grundsatz

Zulassung zu den Grundausbildungen - Zulassungsvoraussetzungen
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Art. 46 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Grundsatz

1. Wer an der Pädagogischen Hochschule studieren und Prüfungen ablegen will, muss die Zulassungsvoraussetzungen gemäss PHG erfüllen und immatrikuliert sein.

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