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Art. 42 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Krankentaggeldversicherung

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Drittmittelangestellte
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Art. 42 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Krankentaggeldversicherung

1. Die Pädagogische Hochschule kann für Drittmittelangestellte eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.

2. Wird eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, sind die Kosten über das jeweilige Drittmittelkonto zu finanzieren.

3. Drittmittelangestellte beteiligen sich an der Prämie zu gleichen Teilen wie durch Staatsmittel finanzierte Angestellte.

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