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Art. 41 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Einreihung

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Praxislehrkräfte
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Art. 41 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Einreihung

1. Praxislehrkräften mit Grundauftrag wird für die vollzeitliche Betreuung einer oder eines Studierenden eine Entschädigung von 350 Franken pro Praktikumswoche ausgerichtet.

2. Für die gleichzeitige Betreuung von mehr als einer oder einem Studierenden wird eine Entschädigung von 200 bis 300 Franken pro Studierende oder Studierenden je Praktikumswoche ausgerichtet.

3. Der Schulrat regelt durch Reglement die Entschädigungen gemäss Absatz 2 für die verschiedenen Praktikumsformen sowie die Entschädigungen bei teilzeitlicher Betreuung. Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

4. Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag werden nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung eingereiht.

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