436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 40 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Kategorien und Auftrag
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Praxislehrkräfte
Art. 40 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Kategorien und Auftrag
1. Praxislehrkräfte sind
a) die Praxislehrkräfte mit Grundauftrag,
b) die Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag.
2. Der Grundauftrag umfasst die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Praktika der Studierenden.
3. Der erweiterte Auftrag umfasst die Mitarbeit bei der Planung der berufspraktischen Ausbildung, die Mitarbeit in Ausbildungsteilen, die auf die Praktika vorbereiten bzw. diese auswerten, sowie weitere Aufgaben, die sich aus der Zusammenarbeit mit den Dozentinnen und Dozenten ergeben.