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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 39 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Assistentinnen und Assistenten
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Art. 39 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Das Arbeitsverhältnis kann vor Ablauf der befristeten Anstellung beidseitig unter Einhaltung der folgenden Fristen jeweils auf Ende eines Monats aufgelöst werden

a) bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr: ein Monat,

b) bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Jahr: zwei Monate.

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