436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 39 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Assistentinnen und Assistenten
Art. 39 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Das Arbeitsverhältnis kann vor Ablauf der befristeten Anstellung beidseitig unter Einhaltung der folgenden Fristen jeweils auf Ende eines Monats aufgelöst werden
a) bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr: ein Monat,
b) bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Jahr: zwei Monate.