436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 38 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Dauer der Anstellung
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Assistentinnen und Assistenten
Art. 38 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Dauer der Anstellung
1. Die Dauer der Anstellung als Oberassistentin oder Oberassistent sowie als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist auf jeweils höchstens sechs Jahre befristet.
2. Die Gesamtdauer der Anstellungen als Oberassistentin oder Oberassistent und wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent beträgt höchstens zehn Jahre. Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre bewilligen.
3. Die Dauer der Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent beträgt höchstens fünf Jahre.