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Art. 37 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Auftrag der Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Assistentinnen und Assistenten
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Art. 37 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Auftrag der Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten

1. Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten werden gemäss ihren Fähigkeiten und ihrem Ausbildungsstand eingesetzt und können insbesondere eingesetzt werden für

a die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Lehrveranstaltungen,

b die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten,

c Aufträge im Bereich Dienstleistung.

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