436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 37 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Auftrag der Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Assistentinnen und Assistenten
Art. 37 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Auftrag der Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
1. Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten werden gemäss ihren Fähigkeiten und ihrem Ausbildungsstand eingesetzt und können insbesondere eingesetzt werden für
a die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Lehrveranstaltungen,
b die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
c Aufträge im Bereich Dienstleistung.