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Art. 36 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Auftrag der Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie der wissenschaftlichen Assistentinnen und wissenschaftlichen Assistenten

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Assistentinnen und Assistenten
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Art. 36 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Auftrag der Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie der wissenschaftlichen Assistentinnen und wissenschaftlichen Assistenten

1. Die Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie die wissenschaftlichen Assistentinnen und wissenschaftlichen Assistenten können insbesondere eingesetzt werden für

a) die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Lehrveranstaltungen,

b) die Durchführung von parallel geführten Lehrveranstaltungen,

c) die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten,

d) Aufträge im Bereich Dienstleistung.

2. Sie verfolgen in der Regel zugleich ihre eigenen wissenschaftlichen Arbeiten, namentlich Dissertation oder Habilitation.

3. Sie sind berechtigt, einen Drittel ihrer Arbeitszeit für eigene wissenschaftliche Arbeiten zu verwenden.

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