436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 35 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Anforderungen
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Assistentinnen und Assistenten
Art. 35 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Anforderungen
Die Anstellung als Oberassistentin oder als Oberassistent setzt ein Doktorat voraus.
Die Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder als wissenschaftlicher Assistent setzt einen Master, einen gleichwertigen Abschluss einer universitären Hochschule, ein gleichwertiges Staatsexamen oder einen anderen Abschluss auf Hochschulstufe voraus.
Die Anstellung als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent setzt die Immatrikulation als Studentin oder Student an einer Hochschule voraus.