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Art. 33 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Forschungs- und Bildungsurlaube

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Art. 33 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Forschungs- und Bildungsurlaube

1. Forschungs- und Bildungsurlaube werden gewährt, damit die Dozentinnen und Dozenten frei von ihren auftragsbedingten Verpflichtungen wissenschaftlich arbeiten und sich in ihrem Fachgebiet weiterbilden können.

2. Die durch den Forschungs- und Bildungsurlaub angestrebte Erweiterung oder Vertiefung der Kompetenz der Dozentin oder des Dozenten muss im Interesse der Pädagogischen Hochschule liegen.

3. Der Schulrat regelt die Einzelheiten zur Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie der damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Reglement.

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