436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 33 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Forschungs- und Bildungsurlaube
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Art. 33 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Forschungs- und Bildungsurlaube
1. Forschungs- und Bildungsurlaube werden gewährt, damit die Dozentinnen und Dozenten frei von ihren auftragsbedingten Verpflichtungen wissenschaftlich arbeiten und sich in ihrem Fachgebiet weiterbilden können.
2. Die durch den Forschungs- und Bildungsurlaub angestrebte Erweiterung oder Vertiefung der Kompetenz der Dozentin oder des Dozenten muss im Interesse der Pädagogischen Hochschule liegen.
3. Der Schulrat regelt die Einzelheiten zur Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie der damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Reglement.