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Art. 30 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Gewährung von Funktionszulagen

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 30 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Gewährung von Funktionszulagen

1. Dozentinnen und Dozenten, die als Leiterinnen und Leiter in Lehre, Forschung und Entwicklung, Dienstleistung oder Weiterbildung eingesetzt sind, können von Teilen ihres Auftrags entlastet werden und erhalten eine jährliche Funktionszulage zwischen 2000 und 12'000 Franken.

2. Der Schulrat regelt durch Reglement den Umfang der Entlastung und die Höhe der Funktionszulage. Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

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