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Art. 29 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Einreihung

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 29 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Einreihung

1. Dozentinnen und Dozenten werden nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung eingereiht.

2. Dozentinnen und Dozenten, die über einen bestimmten, für ein Semester oder ein Studienjahr befristeten Lehrauftrag verfügen, können an Stelle einer Einreihung in eine Gehaltsklasse durch einen Pauschalbetrag oder pro Einzellektion entschädigt werden.

3. Der Ansatz pro Einzellektion gemäss Absatz 2 beträgt je nach Erfüllung der fachlichen und methodisch-didaktischen Anforderungen zwischen 85 und 260 Franken pro Lektion. Familien- und Betreuungszulagen und 13. Monatsgehalt werden nicht ausgerichtet.

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