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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 28 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Anforderungen

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 28 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Anforderungen

1. Dozentinnen und Dozenten für die Grundausbildung der Primarstufe sowie für die Weiterbildung, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 1 PHG nicht erfüllen, können ausnahmsweise angestellt werden, wenn sie

a an Stelle einer abgeschlossenen Ausbildung auf Hochschulstufe im zu unterrichtenden Fachgebiet den Nachweis der fachlichen Eignung auf andere Art erbringen können,

b an Stelle eines Lehrdiploms bei der Lehrtätigkeit in berufsbezogenen Fächern den Nachweis einer mehrjährigen Unterrichtserfahrung im entsprechenden oder in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich erbringen können.

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