436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 28 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Anforderungen
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Art. 28 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Anforderungen
1. Dozentinnen und Dozenten für die Grundausbildung der Primarstufe sowie für die Weiterbildung, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 1 PHG nicht erfüllen, können ausnahmsweise angestellt werden, wenn sie
a an Stelle einer abgeschlossenen Ausbildung auf Hochschulstufe im zu unterrichtenden Fachgebiet den Nachweis der fachlichen Eignung auf andere Art erbringen können,
b an Stelle eines Lehrdiploms bei der Lehrtätigkeit in berufsbezogenen Fächern den Nachweis einer mehrjährigen Unterrichtserfahrung im entsprechenden oder in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich erbringen können.