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Art. 27 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Entlastung vom Lehrauftrag

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 27 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Entlastung vom Lehrauftrag

Dozentinnen und Dozenten mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent werden von Teilen ihres Lehrauftrags entlastet, wenn sie in Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig sind. Die Entlastung entspricht dem Umfang der Projektstelle oder dem Beschäftigungsgrad im Bereich Dienstleistung.

Dozentinnen und Dozenten mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 Prozent können von Teilen ihres Lehrauftrags entlastet oder zusätzlich zu ihrem Lehrauftrag angestellt werden, wenn sie in Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig sind.

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