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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 26 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Arbeitszeit

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 26 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Arbeitszeit

1. Die Jahresarbeitszeit der Dozentinnen und Dozenten entspricht grundsätzlich derjenigen des Personals der bernischen Kantonsverwaltung.

2. Ein Lehrauftrag von 16 Wochenstunden entspricht grundsätzlich einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.

3. Der Schulrat regelt durch Reglement die im Lehrauftrag enthaltenen Leistungen sowie die vom Grundsatz in Absatz 2 abweichende Anzahl Wochenstunden für besondere Unterrichtsformen.

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