436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 25 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Auftrag
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Art. 25 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Auftrag
1. Dozentinnen und Dozenten sind in der Lehre und in der Regel in anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig.
2. Sie sind verpflichtet
a) in Organisation und Betrieb der Pädagogischen Hochschule zusammenzuarbeiten und mitzuwirken,
b) sich in ihrem Tätigkeitsbereich stetig weiterzubilden.
3. In der jeweiligen Stellenbeschreibung wird der Umfang der einzelnen Tätigkeitsbereiche festgelegt. Sie wird jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.