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Art. 24a Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Meldestelle Missstände

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 24a Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Meldestelle Missstände

1. Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Missstände an der Pädagogischen Hochschule.

2. Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG.

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