436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 24 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor
1. Der Schulrat regelt durch Reglement die Voraussetzungen, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule erfüllen müssen, um die Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor führen zu dürfen. Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
2. Das Recht, die Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor zu führen, erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule.