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Art. 22 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Nebenbeschäftigungen

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Art. 22 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Nebenbeschäftigungen

1. Nebenbeschäftigungen sind zulässig, sofern sie die dienstliche Tätigkeit und den Betrieb der Pädagogischen Hochschule nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Nebenbeschäftigung mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist, ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbeitskraft dauernd und erheblich beansprucht wird.

2. Der Schulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Bewilligungs-, Deklarations- und Publikationspflicht, sowie die Abgeltung durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

3. Die Rektorin oder der Rektor

a) prüft die jährliche Selbstdeklaration der Nebenbeschäftigungen und bringt die Ergebnisse dem Schulrat zur Kenntnis,

b) erstellt jährlich einen Bericht über die Nebenbeschäftigungen sowie über allfällige Massnahmen und bringt diesen dem Amt für Hochschulen zur Kenntnis.

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