436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Auslagenersatz
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Auslagenersatz
1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind.
2. Der Schulrat regelt die Einzelheiten durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.