Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 21 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Auslagenersatz

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (102 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Auslagenersatz

1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind.

2. Der Schulrat regelt die Einzelheiten durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

← Art. 20 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) Gegenstand Art. 22 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →