436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Übertrag, Kompensation und Ausgleich des jährlichen Arbeitszeitsaldos
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 20 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Übertrag, Kompensation und Ausgleich des jährlichen Arbeitszeitsaldos
1. Der Schulrat regelt bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse den Übertrag, die Kompensation und den Ausgleich des Arbeitszeitsaldos am Ende einer einjährigen Abrechnungsperiode durch Reglement.
2. Ein Höchstsaldo von 200 Plus- bzw. Minusstunden pro Abrechnungsperiode darf nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Bewilligung der Rektorin oder des Rektors ein höherer Übertrag des Zeitguthabens auf das Folgejahr erfolgen.