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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 2 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Anwendbare Bestimmungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Anwendbare Bestimmungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern

1. Für die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern

a) sind die Artikel 75 bis 80 und 85 anwendbar,

b) gelten die Artikel 46, 47 bis 51, 54 bis 56, 82 sowie 89 bis 93 sinngemäss.

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