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Art. 19 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Nacht- und Wochenendarbeit

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Art. 19 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Nacht- und Wochenendarbeit

1. Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens der Nacht- und Wochenendarbeit gilt folgender Minimalstandard

a. Die Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr gilt als Nachtarbeit.

b. Die Arbeit am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr gilt als Wochenendarbeit.

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