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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 18 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben, Langzeitkonto von stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung sowie von Dozentinnen und Dozenten

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Art. 18 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben, Langzeitkonto von stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung sowie von Dozentinnen und Dozenten

1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung sowie die Dozentinnen und Dozenten sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben ausgenommen und führen kein Langzeitkonto.

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