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Art. 15 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Finanzierung des Gehaltsaufstiegs

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Art. 15 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Finanzierung des Gehaltsaufstiegs

Der durch den Regierungsrat jährlich festgelegte Anteil der Gehaltssumme, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, gilt für die Pädagogische Hochschule analog.

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