436.911
PHVOHEP
CH-BE
Art. 15 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 15 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
Der durch den Regierungsrat jährlich festgelegte Anteil der Gehaltssumme, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, gilt für die Pädagogische Hochschule analog.