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Art. 12 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Beschäftigungsgrad

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 12 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Beschäftigungsgrad

1. Der Beschäftigungsgrad von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann als feste Zahl oder Bandbreite festgelegt werden.

2. Wird der Beschäftigungsgrad als Bandbreite festgelegt, darf die Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Wert der Bandbreite höchstens 20 Beschäftigungsgradprozente betragen.

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