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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 10 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Freistellung von befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 10 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Freistellung von befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Die Anstellungsbehörde kann eine befristet angestellte Mitarbeiterin oder einen befristet angestellten Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.

Eine Freistellung kann längstens für die letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Zeitablauf erfolgen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Freistellung analog.

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