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436.911 PHVOHEP CH-BE

Art. 1 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt

a) die Grundausbildungen und den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen,

b) die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

c) die Zulassung zu den Grundausbildungen,

d) die Entschädigung betreffend Schulrat,

e) die Verwaltung der Pädagogischen Hochschule,

f) die Rekurskommission,

g) die Planung, Steuerung und Finanzierung,

h) das Disziplinarrecht.

Gegenstand Art. T1-1 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) →

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