436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Beziehungen zur Öffentlichkeit
Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
Art. 9 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Beziehungen zur Öffentlichkeit
1. Die Pädagogische Hochschule fördert das Verständnis der Öffentlichkeit für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung.
2. Sie informiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.