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Art. 9 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Beziehungen zur Öffentlichkeit

Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
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Art. 9 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Beziehungen zur Öffentlichkeit

1. Die Pädagogische Hochschule fördert das Verständnis der Öffentlichkeit für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung.

2. Sie informiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.

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