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Art. 8 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Evaluation und Qualitätsentwicklung

Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
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Art. 8 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Evaluation und Qualitätsentwicklung

1. Die Pädagogische Hochschule überprüft laufend die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer betrieblichen Prozesse.

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