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Art. 78 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Erziehungsdirektion

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 78 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Erziehungsdirektion

1. Bis 31. August 2005 trifft die Erziehungsdirektion die folgenden Massnahmen

a) sie schliesst auf Grund der Ziele und Vorgaben des Regierungsrates mit der Pädagogischen Hochschule eine Leistungsvereinbarung ab,

b) sie genehmigt die Studien- und Prüfungsreglemente.

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