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Art. 77 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Regierungsrat

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 77 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ernennt einen Gründungsschulrat sowie eine Gründungsrektorin oder einen Gründungsrektor vorzeitig und legt die Aufgaben fest, welche jene bis 31. August 2005 zu erfüllen haben.

2. Der Regierungsrat ernennt den ersten Schulrat sowie die erste Rektorin oder den ersten Rektor nach diesem Gesetz auf den 1. September 2005.

3. Bis 31. August 2005 trifft der Regierungsrat die folgenden Massnahmen

a) er beschliesst die Ziele und Vorgaben,

b) er bewilligt die für den Betrieb der Pädagogischen Hochschule notwendigen Mittel,

c) er genehmigt das Statut.

4. Im Übrigen treffen der Regierungsrat und die zuständigen Stellen der Erziehungsdirektion alle Massnahmen, die für die Gründung der Pädagogischen Hochschule notwendig sind.

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