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Art. 76 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Personal

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 76 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Personal

1. Die in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung bestehenden Dienstverhältnisse werden auf den 31. August 2005 aufgelöst.

2. Die Pädagogische Hochschule nimmt die Neuanstellungen auf den 1. September 2005 vor.

3. Die Pädagogische Hochschule strebt an, die in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung bis 31. August 2005 bestehenden Dienstverhältnisse zu übernehmen.

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