Art. 74e Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Bildungs- und Kulturdirektion
Art. 74e Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Bildungs- und Kulturdirektion
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion übt die direkte Aufsicht über die Pädagogische Hochschule sowie die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern aus.
2. Die Pädagogische Hochschule sowie die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern sind verpflichtet, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist,
a) der Bildungs- und Kulturdirektion Auskünfte zu erteilen, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren und Zutritt zu den Einrichtungen zu verschaffen sowie
b) die Bildungs- und Kulturdirektion in allen Belangen zu unterstützen.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion
a) genehmigt die Studienreglemente der Pädagogischen Hochschule sowie des Vereins NMS Bern für seine Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution,
b) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr durch die Gesetzgebung über die Pädagogische Hochschule übertragen sind.
4. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Pädagogischen Hochschule, dem Verein NMS Bern für seine Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution oder einer anderen kantonalen oder eidgenössischen Behörde übertragen sind.