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Art. 74d Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Ausführungsbestimmungen für die Pädagogische Hochschule

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Art. 74d Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Ausführungsbestimmungen für die Pädagogische Hochschule

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen für die Pädagogische Hochschule.

2. Er erlässt insbesondere Bestimmungen über

a) die Planung, Steuerung und Finanzierung,

b) Grundzüge der Qualitätssicherung und -entwicklung,

c) die berufliche Vorsorge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

d) die Entschädigung der Mitglieder des Schulrates.

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