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Art. 74c Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Regierungsrat

Kantonale Behörden
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Art. 74c Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a) entscheidet über die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Studiengängen der Grundausbildungen sowie von Vorbereitungskursen für Grundausbildungen der Pädagogischen Hochschule,

b) beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Pädagogische Hochschule,

c) übt die Oberaufsicht über die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern aus,

d) nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht des Vereins NMS Bern für seine Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution.

2. Er kann die Befugnis gemäss Absatz 1 Buchstabe b durch Verordnung an die Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

3. Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung über die Pädagogische Hochschule übertragen sind.

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