436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 74a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)
Strafbestimmung
Art. 74a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)
1. Wer unbefugt behauptet, Inhaberin oder Inhaber eines Titels, eines Diploms oder einer Bescheinigung nach Artikel 3 zu sein, wird mit Busse bestraft. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts sowie des interkantonalen Rechts bleiben vorbehalten.