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436.91 PHGLHEP CH-BE

Art. 74a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)

Strafbestimmung
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Art. 74a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)

1. Wer unbefugt behauptet, Inhaberin oder Inhaber eines Titels, eines Diploms oder einer Bescheinigung nach Artikel 3 zu sein, wird mit Busse bestraft. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts sowie des interkantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

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