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Art. 74 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)

Wissenschaftliche Integrität
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Art. 74 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)

1. Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierenden der Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern und alle weiteren an diesen beiden Institutionen wissenschaftlich tätigen Personen sind verpflichtet, die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis zu beachten.

2. Die Pädagogische Hochschule und der Verein NMS Bern konkretisieren diese Regeln jeweils durch Reglement.

3. Sie können zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis in- und ausländischen Hochschulen sowie Forschungs- und Forschungsförderungsinstitutionen im Einzelfall Auskünfte darüber erteilen,

a ob eine Verletzung oder der begründete Verdacht einer Verletzung dieser Regeln durch ihre Verpflichteten vorliegt,

b welche Sanktionen gegen die entsprechenden Verpflichteten verhängt worden sind.

4. Sie können ihrerseits bei Institutionen gemäss Absatz 3 über ihre Verpflichteten sowie über Verpflichtete anderer Institutionen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhalten hat, unterhalten oder eingehen wollen, die gleichen Auskünfte einholen.

5. Die Befugnis zum Erteilen oder Einholen von Auskünften verjährt fünf Jahre, nachdem die Pädagogische Hochschule oder die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern vom Verdacht auf einen Regelverstoss Kenntnis erlangt haben. Diese Frist wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen. Die absolute Verjährung beträgt zehn Jahre.

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